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   VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 07.12.2010 - I 7/09   

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https://dejure.org/2010,127488
VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 07.12.2010 - I 7/09 (https://dejure.org/2010,127488)
VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Entscheidung vom 07.12.2010 - I 7/09 (https://dejure.org/2010,127488)
VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - I 7/09 (https://dejure.org/2010,127488)
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  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 07.12.2010 - I 7/09
    Gewährleistet werde nicht nur die Anstellung auf Lebenszeit, sondern auch die grundsätzliche Unentziehbarkeit des einem Beamten übertragenen statusrechtlichen Amtes (Rn. 36): "Zu den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen gehört ... nicht nur die Anstellung der Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter (vgl. BVerfGE 70, 251 [266]).
  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 07.12.2010 - I 7/09
    In seiner Entscheidung zur Verfassungskonformität des Führungsamtes auf Zeit (Beschluss v. 28.5. 2008, BVerfGE 121, 205 ff.) hat das BVerfG seinen Standpunkt bekräftigt, das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter gehöre zu denjenigen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die vom Gesetzgeber nicht lediglich zu berücksichtigen, sondern strikt zu beachten sind.
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717/08

    Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen

    Auszug aus VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 07.12.2010 - I 7/09
    Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat in ihrem Beschluss vom 9.12.2008 (NJW 2009, 1195 ff., 1196 [Rn. 10]) erneut unmissverständlich erklärt: "Art. 33 Abs. 5 GG kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (...) auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Kirchen weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung.
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